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Baden in Bundeswasserstraßen

Die Binnenschifffahrtsstraßenordnung enthält Regelungen, die das Baden an Bundeswasserstraßen einschränken (§ 8.10 Binnenschifffahrtsstraßenordnung). Grundsätzlich sollte beim Baden in Bundeswasserstraßen auf die örtlichen Gegebenheiten, die vorhandene Schifffahrt und mögliche Strömungen geachtet werden, um jegliche Gefährdung zu vermeiden. Im Zweifel sollte auf das Baden in der Bundeswasserstraße verzichtet werden.