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Sportbootführerschein

Umfangreiche Informationen über den Sportbootführerschein finden Sie auf der Internetseite des Deutschen Motoryachtverbandes e.V.

Charterbescheinigung

Auf Grundlage des § 9 der BinSch-SportBootVermV genügt zum Führen eines Sportbootes auf Abschnitten bestimmter Wasserstraßen eine Charterbescheinigung.

Diese amtlich anerkannte Bescheinigung stellt die ausreichende Befähigung des Mieters oder des von ihm bestimmten Bootsführers fest. Ausstellungsberechtigt sind zuverlässige Unternehmen. Nach dem Wortlaut der Verordnung sind das "natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten" und denen das WSA die Ausstellung der Bescheinigungen nicht verboten hat.

Regelung der Führerscheinregelung in der Sportschifffahrt

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat in Umsetzung des Bundestagsbeschlusses "Neue Impulse für die Sportbootschifffahrt" (BT-Drs. 17/7937) die Führerscheinfreigrenze in der Sportschifffahrt für den See- und Binnenbereich von bislang 3,68 kW (5 PS) auf 11,03 kW (15 PS) erhöht. Die Neuregelungen sind in der "Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich" veröffentlicht worden (BGBl. I, Heft 47, Seite 2102) und mit Wirkung vom 17. Oktober in Kraft getreten. Für die Führerscheinfreiheit bei motorisierten Sportbooten bis 11,03 kW gilt nunmehr folgendes:

Im Binnenbereich dürfen Personen ab 16 Jahren auf den Binnenschifffahrtsstraßen mit Ausnahme der Seeschifffahrtsstraßen und der Elbe im Hamburger Hafen Sportboote von weniger als 20 Meter Länge führerscheinfrei führen, sofern die Nutzleistung der Antriebsmaschine nicht mehr als 11,03 kW (15 PS) beträgt und keine gewerbsmäßige Nutzung stattfindet. Diese Regelung findet allerdings auf dem Rhein keine Anwendung, weil bei einer Nutzleistung von mehr als 3,68 kW aufgrund internationaler Vorgaben für den Rhein auf nationaler Basis derzeit keine Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflicht gewährt werden kann.