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Elektrische Surfboards und Hydrofoilboards

Für die Bundeswasserstraßen gibt es eine zwischen dem Bundesverkehrsministerium und der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) abgestimmte Einstufung von elektrischen Surfboards und Hydrofoilboards.

Elektrische Surfboards:
- Kleinfahrzeug (aufgrund der Fahreigenschaften und der Art des Antriebs eingestuft als Wassermotorrad)
- Fahrt auf Wassermotorradstrecken und Wanderfahrten nach der Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf Binnenwasserstraßen (Wassermotorräder-Verordnung – WasMotRV),
- Kennzeichnung nach Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung – KIFzKV-BinSch), wenn die Antriebsleistung > 2,21 KW ist.


Elektrische Hydrofoilboards:
-  Kleinfahrzeug (kein Wassermotorrad),
-  Kein Sondertransportpflichtiges Tragflächenfahrzeug (damit grundsätzlich für die Fahrt auf Bundeswasserstraßen frei gegeben),
-  Kennzeichnung nach Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung – KIFzKV-BinSch), wenn die Antriebsleistung > 2,21 KW ist.

Auf Landesgewässern kann es abweichende Regelungen geben.

Bezüglich der Befähigung der o. a. Kleinfahrzeuge gilt die gleiche Regelung, wie für alle Kleinfahrzeuge auf Bundeswasserstaßen.